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USt direkt digital Nr. 21 vom Seite 9

Steuerfreiheit heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen

Ralf Walkenhorst

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob Umsätze aus heileurythmischer Tätigkeit generell nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sind, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit einzelnen Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf Grundlage des § 140a SGB V abgeschlossen hat oder ob Umsätze außerhalb dieser Verträge steuerpflichtig sind, da es sich in diesen Fällen nicht um eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit mit beruflichem Befähigungsnachweis handelt.

A. Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation kann sich aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V (i. d. F. vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom ) ergeben. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers.

B. Sachverhalt

Die Klägerin war im Streitjahr 2010 als Heileurythmistin selbständig tätig. Ihr waren das „Diplom für Eurythmie“ des Instituts für Waldorfpädagogik sowie das „Heileurythmie-Diplom“ der Schule für Eur...

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