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Bei Insolvenz der Organgesellschaft endet die umsatzsteuerliche Organschaft
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, ob mit Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei Bestellung eines vorläufigen Sachwalters nach § 270a InsO hinsichtlich des Vermögens der Organgesellschaft wie des Organträgers die umsatzsteuerliche Organschaft i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG endet. Diese Fallgestaltung war bisher noch nicht finanzgerichtlich entschieden, weshalb das FG Münster auch die Revision in seiner Entscheidung zugelassen hat.
A. Leitsätze (nichtamtlich)
1. Bei Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a InsO und Anordnung des Vollstreckungsschutzes nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO endet die organisatorische Eingliederung und mithin die umsatzsteuerliche Organschaft i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG.
2. Im Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO können keine Masseverbindlichkeiten begründet werden (im Anschluss an , BeckRS 2016, 13116).
B. Sachverhalt
Die A (Klägerin) ist eine 100%ige Tochter der B-AG. Zwischen der A und der B-AG bestand bis eine umsatzsteuerliche Organschaft i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, wobei die A Organgesellschaft und die B-AG Organträger waren. Über das Vermögen der A und B-AG wurde jeweils mit gerichtlichem Beschluss vom die vorläufige Eig...