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Erbschaftsteuerliche Behandlung unternehmerischen Vermögens
Berechnung des steuerpflichtigen Vermögens bei der Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft
Die [i]Zu den koordinierten Anwendungserlassen s. Eisele, NWB 35/2017 S. 2670 und NWB 36/2017 S. 2751 Erbschaftsteuerreform hat die Ermittlung der Steuer nicht erleichtert. Das neu eingeführte Netto-Verwaltungsvermögensprinzip hat zu einer Vielzahl von Änderungen geführt, die in der Praxis zu lösen sind. Die Finanzverwaltung hat hierzu koordinierte Ländererlasse vom (BStBl 2017 I S. 902) herausgegeben, die für Erwerbe nach dem gelten. Nach den Neuregelungen ist für das begünstigungsfähige Vermögen zunächst die Berechnung der geänderten Verwaltungsvermögensquote von 90 % erforderlich, die als Voraussetzung für die Anwendung der Regelverschonung von 85 % nicht erreicht bzw. überschritten werden darf. Im Falle eines Antrags auf Optionsverschonung darf eine Verwaltungsvermögensquote von 20 % nicht überschritten werden, damit [i]Für einen Überblick über die Neuregelungen s. Bäuml, NWB 47/2016 S. 3516die Optionsverschonung realisiert werden kann. Dabei ist zu betonen, dass die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Verwaltungsvermögensquote von 90 % erheblich von der Bemessungsgrundlage abweicht, die bei der Ermittlung der 20 %-Quote maßgebend ist (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG und § 13a Abs. 10 ErbStG). Bereits diese wenigen Randaspekte zeigen, dass die praktische Umsetzung der Reform zu aufwendigen Berechnungen...BStBl 2015 II S. 50