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Sollbesteuerung
BFH bezweifelt uneingeschränkte Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer
Der BFH zweifelt an der bisher uneingeschränkt angenommenen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den zur Sollbesteuerung verpflichteten Unternehmer. Er hat daher in einem Vorabentscheidungsersuchen folgende Fragen an den EuGH gerichtet: Wird der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag unbedingt geschuldet oder ist er sogar weitergehend fällig? Ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von über zwei Jahren vorzufinanzieren? Besteht die Möglichkeit der Steuerberichtigung bereits im Zeitpunkt der Steuerentstehung, wenn der vereinbarte Betrag mangels Fälligkeit erst zwei Jahre später vereinnahmt werden kann?
Sachverhalt
Die Klägerin war als Spielervermittlerin im bezahlten Fußball tätig. Für ihre Vermittlungstätigkeit erhielt sie Provisionszahlungen bei erfolgreicher Vermittlung eines Profifußballers. Die Provisionszahlungen wurden dabei in Raten während der Laufzeit des Arbeitsvertrags geleistet, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der auflösenden Bedingung des Bestehens eines Arbeitsvertrags zwischen Verein und Spieler standen.