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Aufwendungen wegen nachträglicher Substanzschäden führen zu sofort abziehbaren Werbungskosten
Sie gehören nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten
Nachdem der IX. Senat des BFH seine Rechtsprechung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG 2016 grundlegend geändert hat (s. , BStBl 2016 II S. 992, vom - IX R 15/15, BStBl 2016 II S. 996, und vom - IX R 22/15, BStBl 2016 II S. 999) und in den meisten Fällen die nachträglichen Aufwendungen zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gezählt werden (z. B. auch sog. Schönheitsreparaturen), liegt nun eine Entscheidung des BFH vor, die hiervon eine Ausnahme macht. Aufwendungen zur Beseitigung von nach der Anschaffung mutwillig herbeigeführten Substanzschäden werden nicht erfasst.
Nachträglich verursachte Schäden am Vermietungsobjekt
Die Klägerin erwarb 2007 eine vermietete Eigentumswohnung, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten () in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand befand; die Anschaffungskosten für das Gebäude betrugen 104.101 €. Ein für das Objekt bestehendes Mietverhältnis ging nach § 566 BGB auf die Klägerin über, es wurde zunächst unbeanstandet fortgesetzt. Die Klägerin erklärte dementsprechend für das Jahr 2007 im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Erhaltungsaufwendungen für die vermi...