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Track 07 | Zusammenveranlagung: Großzügige Verwaltungsregelung zur Wahlrechtsausübung nach Bestandskraft
Auf Bund-Länder-Ebene wurde entschieden, dass die Änderung des Wahlrechts von der Einzel- zur Zusammenveranlagung nach § 26 EStG auch dann erfolgen kann, wenn das erstmalige Veranlagungsverfahren nur eines Ehegatten noch nicht durchgeführt und für diesen ein Bescheid über die Einkommensteuer noch nicht erlassen wurde. Es ist unschädlich, wenn der andere Ehegatte antragsgemäß bereits einzeln nach § 26a EStG bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
Was das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern angeht, haben sich der Bund und die Länder auf eine steuerzahlerfreundliche Regelung verständigt. Darüber hat jetzt die Finanzbehörde Hamburg in einer Fach-Info berichtet.
Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. Sie werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch die Angabe in der Steuererklärung getroffen.
Nach § 26 Abs. 2 EStG kann die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch ausnahmsweise geändert werden. Dies ist insbesondere möglich, wenn ein Steue...