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Anteilsübertragung gegen Versorgungsleistungen nur bei Aufgabe der Geschäftsführung begünstigt
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAG-60218 Mit Urteil vom - X R 35/16 NWB XAAAG-54426 hat der BFH entschieden, dass eine Übertragung von GmbH-Anteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen nur dann i. S. von § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigt ist, wenn der bisherige Gesellschafter-Geschäftsführer sich anlässlich der Anteilsübertragung gänzlich aus der Geschäftsführertätigkeit zurückzieht.
Ausführlicher Beitrag s. .
Auswirkungen einer begünstigten Vermögensübertragung
[i]Unentgeltliche Vermögensübertragung und SonderausgabenabzugBei einer begünstigten Vermögensübergabe handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung. Die Versorgungsleistungen sind in diesem Fall weder als Veräußerungsentgelt noch als Anschaffungskosten zu qualifizieren. Der Vermögensübernehmer kann die gezahlten Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG).
Korrespondierend hierzu hat der Übergeber die wiederkehrenden Leistungen als Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern.
Auswirkungen einer nicht begünstigten Vermögensübertragung
[i]Entgeltliche Vermögensübertragung führt zu Gewinn i. S. des § 17 EStGLiegen die Voraussetzungen einer begünstigten unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen dagegen nicht vor, z. B. weil der Rechtsvorgänger die Geschäftsführertätigkeit nicht ...