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Körperschaftsteuer | Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. (2) Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (sog. Schachtelstrafe) geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt.
Die sog. Schachtelstrafe, die eine typisierende Kürzung des Betriebsausgabenabzugs bezweckt, kann nicht zum Zuge kommen, wenn im Inland keine Betriebsstätte (also kein Betrieb) besteht. Ohne Betrieb kann es keine Betriebsausgabe geben und deshalb auch kein Betriebsausgabenabzugsverbot. [i]Grundlagen „Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG)“ NWB KAAAE-61145 Die Klägerin, eine in Bermuda ansä...