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FG München Urteil v. - 12 K 796/14 EFG 2017 S. 1795 Nr. 22

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 10e, EigZulG § 4, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1

Steuerfreiheit eines privaten Veräußerungsgeschäftes

Leitsatz

1. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden.

2. „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” ist bei § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 EigZulG.

3. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird auch dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, eine Eigentumswohnung unentgeltlich zur alleinigen wohnlichen Nutzung überlässt.

4. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 2. Alt. EStG setzt voraus, dass im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine „ausschließliche”, im Sinne einer zusammenhängenden und ununterbrochenen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, die allerdings nicht die vollen drei Kalenderjahr umfassen muss.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1795 Nr. 22
ErbStB 2017 S. 371 Nr. 12
DAAAG-60207

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FG München, Urteil v. 11.07.2017 - 12 K 796/14

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