Frage der Steuerbefreiung von Kursen Baby/Kleinkinder-Schwimmen, Aqua-Jogging und Aqua-Fitness
Leitsatz
1. Der ) in den erkennenden Senat bindender Weise entschieden, dass der Stpfl. bezüglich
der Leistung der Kleinkinder-Schwimmkurse sich auf die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL bzw. Art.
13 Teil A Abs. 1 Buchst. j Richtlinie 77/388/EWG berufen kann, weil an der Erlernung der Fähigkeiten, schwimmen zu können,
ein hohes Gemeinwohlinteresse besteht und zudem die Erlangung dieser Fähigkeit auch in öffentlichen Schulen unterrichtet wird.
2. Die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung
zur Erlangung einer Qualifikation führt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, sofern diese nicht den Charakter bloßer
Freitzeitgestaltung haben. Den streitgegenständlichen Kursen Aqua-Jogging/-Fitness liegt unwiderlegt ein Unterrichtskonzept
zu Grunde. Dieses zielt darauf ab, Fähigkeiten zu vermitteln, mit deren Hilfe die Kursteilnehmer präventiv den auf Grund von
Bewegungsmangel ihre Gesundheit bedrohenden Gefahren entgegen treten können. Die Kurse dienen dem Gemeinwohl, weil sie einen
Beitrag zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Kursteilnehmer leisten und sind daher steuerfrei zu belassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 7 Nr. 31 DStRE 2018 S. 1306 Nr. 21 EFG 2017 S. 1699 Nr. 20 KÖSDI 2017 S. 20559 Nr. 12 PAAAG-60203
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