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FG Köln Urteil v. - 15 K 243/14 EFG 2017 S. 1662 Nr. 20

Gesetze: GewStG § 2 Abs 2, GewStG § 3 Nr 20, EStG § 15

Gewerbliche Einkünfte/Selbständige Einkünfte

Diplomsozialarbeiterin ist bei der Betreuung behinderter und suchtkranker Menschen gewerblich tätig

Leitsatz

1) Eine Diplomsozialarbeiterin, die Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen oder geistigen Behinderung oder chronischer Suchterkrankung (Alkohol oder Cannabis) Unterstützung für eine selbstbestimmte Lebensführung gibt und zu diesem Zweck nach einem persönlichen Erstgespräch auch angestellte Fachkräfte beschäftigt, insbesondere Diplom-Heilpädagogen und Diplom-Sozialarbeiter, ist gewerblich tätig.

2) Die Tätigkeit ist nicht gewerbesteuerfrei nach § 3 Nr. 20 d GewStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 6 Nr. 30
DStRE 2018 S. 1132 Nr. 18
EFG 2017 S. 1662 Nr. 20
EStB 2018 S. 75 Nr. 2
FAAAG-60202

Preis:
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FG Köln, Urteil v. 01.06.2017 - 15 K 243/14

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