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IWB Nr. 20 vom Seite 753

Änderungen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV)

Carsten Hüning, Vera Hennemann-Raschke und Richard Kampes

[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 779 Mit der Veröffentlichung der neuen GAufzV im Bundesgesetzblatt am liegt fortan eine überarbeitete Konkretisierung für die neue Struktur sowie für den Inhalt der zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentation vor.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Neuer Dokumentationsaufbau

[i]GAufzV konkretisiert den dreiteiligen DokumentationsaufbauDurch die gesetzlichen Änderungen des § 90 Abs. 3 AO und § 138a AO sowie die damit einhergehende Anpassung der GAufzV, ist der Steuerpflichtige zum dreistufigen Dokumentationsaufbau – bestehend aus der Stammdokumentation (Master File), der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation (Local File) sowie dem länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report) – verpflichtet.

[i]Unterschiedliche UmsatzgrößenschwellenWelche Teile erforderlich und zu erstellen sind, richtet sich nach den folgenden Umsatzgrenzen: Die grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung einer schriftlichen Verrechnungspreisdokumentation greift erst bei Übersteigen der neuen Umsatzschwellen von 6 Mio. € für Warenlieferungen sowie 600.000 € für andere Leistungen. Maßgeblich für das Master File ist der unkonsolidierte Umsatz einer inländischen Gesellschaft, der den Schwellenwert von 100 Mio. € im vorangegangenen Wirtschaftsjahr üb...

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