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Teilwertaufholungen für Anteile an Kapitalgesellschaften
Wertaufholungen betreffend Anteile an Kapitalgesellschaften sind gem. nrkr. ,F NWB FAAAG-43873 zunächst mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibung zu verrechnen (Verrechnungsreihenfolge „Last in – First out“).
Hintergrund: Hintergrund ist die im Jahr 2004 eingeführte Vorschrift des § 8b Abs. 8 KStG, wonach die Körperschaftsteuerbefreiungen für Gewinne im Zusammenhang mit der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften für Kapitalanlagen bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie bei Pensionsfonds nicht gelten.
Sachverhalt: Der Kläger ist eine körperschaftsteuerpflichtige Pensionskasse und hält Anteile an verschiedenen Spezialinvestmentfonds i. S. von § 15 InvStG. In den Jahren 2002 bis 2004 hatte d...