Wertaufholung bei Anteilen an Spezialinvestmentfonds
Leitsatz
1) § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG ist dahingehend auszulegen, dass Teilwertaufholungen zunächst mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen
Teilwertabschreibung zu verrechnen sind.
2) Dieses gilt nach § 8 InvStG auch für Teilwertaufholungen hinsichtlich der Anteile an Spezialinvestmentfonds, wobei Wertaufholungen
in Bezug auf mehrere Investmentfonds jeweils gesondert zu beurteilen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2017 S. 11 Nr. 17 EFG 2017 S. 756 Nr. 9 KoR 2017 S. 247 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2017 S. 798 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2017 S. 869 FAAAG-43873
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FG Münster, Urteil v. 23.01.2017 - 9 K 3180/14 K,F
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