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GmbH | Grenzen des Wettbewerbsverbots für einen ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafter
Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH können in der Satzung der Gesellschaft vereinbart werden. Mit Rücksicht auf die insbesondere bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln (§§ 138, 242 BGB) zu beachtenden Wertentscheidungen sind solche aber nur zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken ( NWB YAAAD-37267).
Ob ein Wettbewerbsverbot diesen Anforderungen genügt, ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks zu beurteilen. Danach stellt ein Wettbewerbsverbot, durch das ei...