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Haftung und Vermögensabschöpfung bei Umsatzsteuerkarussell
Der BGH hatte bezüglich eines Umsatzsteuerkarussells über Fragen des strafrechtlichen Verfalls zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat der BGH u. a. neben der Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Altfälle bereits die Neuregelungen aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom (BGBl 2017 I S. 872) anzuwenden sind, inzident auch zur Haftung des Vertretenen nach § 70 AO im Umsatzsteuerkarussell Stellung bezogen.
A. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Die Haftung des Vertretenen nach § 70 AO im Umsatzsteuerkarussell setzt voraus, dass der Vertreter (§§ 34, 35 AO) Steuerhinterziehungen bzw. leichtfertige Steuerverkürzungen begangen hat, die ohne die Aufgabenübertragung nicht begangen worden wären, und diese in unmittelbarem örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Vertretenen stehen. Hat der Vertretene lediglich eigene steuerliche Pflichten mit den Straftaten verletzt, greift § 70 AO nicht.
2. Werden in einem Umsatzsteuerkarussell von einem Tatbeteiligten Zahlungsplattformen unterhalten, um den in das Karussell involvierten Firmen zu ermöglichen, die aus dem Karussell stammenden Geldbeträge zu waschen, so kann hinsichtlich dieser...