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Abgabenordnung | Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft
Der Gegenstand der Haftung (§ 73 Satz 1 AO) ist für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) auf solche Steueransprüche beschränkt, die gegen den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger gerichtet sind. Dies ist nach dem auch bei mehrstufigen Organschaften zu beachten.
Der BFH hat die Vorschrift wortlautorientiert eng ausgelegt, die dadurch entstehende „Haftungslücke“ in Kauf [i]infoCenter „Haftung bei Organschaft“ NWB TAAAB-83018 nehmend. Die in Haftung genommene Organ-GmbH muss danach als „Enkelgesellschaft“ für anteilig auf ihren Gewinn entfallende, beim Organträger ihrer Muttergesellschaft anfallende Körperschaftsteuer nicht haften.