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NWB direkt Nr. 42 vom Seite 1079

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.5.2018 (Teil II)

Michael Baum

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAG-58868 Ab dem ist in allen EU-Mitgliedstaaten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar anzuwenden. Die Abgabenordnung wurde bereits mit Wirkung ab an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst.

Ausführlicher Beitrag s. .

  • [i]Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine FinanzbehördeNach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO i. V. mit § 29b Abs. 1 AO n. F. ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Für die konkrete Datenerhebung bei der betroffenen Person oder einem Dritten bedarf es daneben konkreter Rechtsvorschriften (z. B. §§ 90 und 93 AO).

  • [i]Aufgaben der FinanzbehördenNach Art. 3 und 20 GG i. V. mit § 85 AO haben die Finanzbehörden die bundesgesetzlich geregelten Steuern gesetzmäßig und gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Sie haben zudem Steuerverkürzungen zu verhindern. Außerdem sollen sie sicherstellen, dass Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

  • [i]§ 29b AO gilt teilweise auch für Kommunen§ 29b AO gilt nicht nur für Bundes- und Landesfinanzbehörden, soweit sie bundesgesetzlich geregelte Steuern verwalten (vgl. § 1 Abs. 1 AO). Die Regelung gilt auch für Kommunen, soweit ihnen die Verwaltung der Realsteuern übertragen worden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AO n. F....

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