Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsteuerabzug aus einer Dachsanierung
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist eine unternehmerische Tätigkeit, sofern der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird. Die Eingangsleistungen, insbesondere aus der Anschaffung bzw. Herstellung der Anlage berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob auch aus einer Dachsanierung im Zusammenhang mit der Installation der Anlage ein Vorsteuerabzug möglich ist. Die größte Hürde ist dabei die unternehmerische Mindestnutzung von 10 % nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.
A. Leitsatz (amtlich)
Beim Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche eines Gebäudes muss die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden.
B. Sachverhalt
Die Klägerin war Betreiberin einer Photovoltaikanlage, die sie für eine entgeltliche Stromeinspeisung verwendete. Die Anlage befand sich auf dem Dach eines gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten Anwesens. Dies befand sich im Alleineigentum ihres Mannes. Das Anwesen bestand aus dem ausschließlich privat genutzten Wohnhaus und einer Scheune. Die Scheune wurde im Streitjahr privat als Werkstatt und Stellplatz für drei Pferde genutzt. Wohnhaus und Scheune befanden sich unter e...