Online-Nachricht - Dienstag, 10.10.2017

Verfahrensrecht | Rechtzeitiger Einspruch trotz unzuständigem FA (FG)

§ 357 Abs. 2 S. 4 AO ist dahingehend auszulegen, dass ein bei einer unzuständigen Behörde angebrachter Rechtsbehelf die Einspruchsfrist wahrt, wenn er spätestens am letzten Tag der Frist von der unzuständigen an die zuständige Behörde abgesandt wird (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin infolge eines beim falschen FA eingelegten Einspruchs die Einspruchsfrist versäumt hat. Die Klägerin legte beim unzuständigen FA wenige Tage vor Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch ein. Das unzuständige FA leitete den Einspruch am letzten Tag der Einspruchsfrist an das beklagte FA weiter, wo er zwei Tage nach Fristablauf ankam. Das beklagte FA verwarf den Einspruch als unzulässig, weil er verfristet erhoben worden sei und die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe.

Hierzu führte das FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die Einspruchsfrist nach der "Unschädlichkeitsklausel" des § 357 Abs. 2 Satz 4 AO wird gewahrt, wenn das unzuständige FA den Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt FA absendet.

  • „Übermittelt“ im Sinne der Vorschrift wird ein Einspruch bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden durch das unzuständige FA an das zuständige FA) und nicht erst im Zeitpunkt des Übermittlungserfolgs (Eingang beim zuständigen FA).

Hinweis:

Die Revision ist unter dem Az. VI R 41/17 anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter Ausgabe 5/2017 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-59214