Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG; Ergänzung des
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2009 I S. 1172) wie folgt geändert:
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Übersicht | Randziffer (Rz.) | |
IXa. |
Steuerfreistellung nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 6
Satz 9 EStG |
64c-64x |
1. | Steuerfreistellung bei
ausschließlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn nach dem
| 64g |
2. | Steuerfreistellung bei
gemischter Anlage (Investmentfonds und konventionelle
Anlage – Hybridprodukte) und Vertragsbeginn nach dem
| 64h-64n |
3. | Steuerfreistellung bei
ausschließlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn vor dem
(Bestandsverträge) | 64o-64p |
4. | Steuerfreistellung bei
gemischter Anlage (Investmentfonds und konventionelle
Anlage – Hybridprodukte) und Vertragsbeginn vor dem
(Bestandsverträge) | 64q-64x |
IXa. Steuerfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG
64c Gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG sind bei fondsgebundenen Lebensversicherungen 15 % des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt. Die Steuerfreistellung wird gewährt, um die steuerliche Vorbelastung von Investmentfonds durch das Investmentsteuerreformgesetz vom (BGBl. 2016 I S. 1730, BStBl 2016 I S. 731) ab dem zu berücksichtigen. Die Steuerfreistellung greift nur, soweit Investmenterträge im Sinne des § 52 Absatz 28 Satz 21 EStG (Erträge aus Investmentfonds) Bestandteil des Unterschiedsbetrages nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG sind. Erträge aus konventionellen Anlagen oder aus Spezial-Investmentfonds fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Dies gilt auch für Erträge aus „internen Fonds” im Sinne des § 124 Absatz 2 Nummer 1 VAG, es sei denn, sie stammen nachweislich aus Investmentfonds. Werden die Sparanteile aus den Versicherungsbeiträgen nicht ausschließlich für die Erzielung von Investmenterträgen verwendet, muss der Anteil der Erträge aus Investmentfonds ermittelt werden.
64d Bei Versicherungsverträgen, die nach dem und vor dem abgeschlossen wurden (Bestandsverträge), umfasst die Steuerfreistellung nur die Investmenterträge, die auf den Zeitraum nach dem entfallen. Die bis zum entstandenen Investmenterträge werden von der pauschalen Freistellung nicht erfasst und müssen abgegrenzt werden.
64e Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags aus dem Versicherungsvertrag werden nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG von der Versicherungsleistung im Erlebensfall die Summe der auf sie entrichteten Beiträge einschließlich des darin enthaltenen Kostenanteils (Abschluss-, Verwaltungs- und Vertriebskosten) abgezogen. Entsprechend muss für Zwecke des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG bei der Ermittlung der Erträge aus Investmentfonds der auf den nach dem entfallende Kostenanteil aus dem Versicherungsvertrag berücksichtigt werden. Die zeitliche und sachliche Abgrenzung der anteilig auf Investmentfonds entfallenden Erträge unter Berücksichtigung zu verrechnender Kosten hat grundsätzlich auf Grundlage der tatsächlich aus der Anlage in Investmentfonds erzielten Erträge und Aufwendungen zu erfolgen (exakte Wertermittlung).
64f Es wird nicht beanstandet, dass der steuerfreie Anteil am Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG anstelle der exakten Wertermittlung pauschaliert ermittelt wird, wenn die auf Investmentfonds ab entfallenden Erträge sachgerecht abgegrenzt werden. Wird die pauschale Ermittlung des steuerfreien Anteils am Unterschiedsbetrag gewählt, ist die in Randziffer 64e bis 64x dargestellte Verfahrensweise zu befolgen.
Bei der zeitlichen und sachlichen Abgrenzung der Erträge ist zu unterscheiden zwischen
Versicherungsverträgen mit ausschließlicher Anlage der Sparanteile in Investmentfonds und Vertragsabschluss nach dem (vgl. nachfolgend die Ausführungen zu 1.) bzw. vor dem (vgl. nachfolgend die Ausführungen zu 3.)
Versicherungsverträgen mit nur teilweiser Anlage der Sparanteile in Investmentfonds (sog. Hybridprodukte) und Vertragsabschluss nach dem (vgl. nachfolgend die Ausführungen zu 2.) bzw. vor dem (vgl. nachfolgend die Ausführungen zu 4.).
1. Steuerfreistellung bei ausschließlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn nach dem
64g Soweit bei fondsgebundenen Lebensversicherungen die Sparanteile aus den Versicherungsbeiträgen ausschließlich für die Anlage in Investmentfonds verwendet wurden, werden 15 % des Unterschiedsbetrages nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG von der Steuer freigestellt.
Die Sparanteile eines fondsgebundenen Versicherungsvertrags werden ausschließlich in Investmentfonds angelegt. Der Versicherungsvertrag wird am abgeschlossen und kommt am zur Auszahlung.
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Versicherungsleistung am
| 100.000 € |
./. Versicherungsbeiträge: | 50.000 € |
Lösung:
Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG:
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Versicherungsleistung am
| 100.000 € |
./. Versicherungsbeiträge | 50.000 € |
50.000 € |
Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG =
15 |
100 |
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Steuerpflichtiger
Unterschiedsbetrag gemäß
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG nach
Teilfreistellung: (50.000 € ./. 7500 € =) | 42.500 € |
Die Sparanteile eines fondsgebundenen Versicherungsvertrags werden ausschließlich in Investmentfonds angelegt. Der Versicherungsvertrag wird am abgeschlossen und kommt am zur Auszahlung.
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Versicherungsleistung am
| 50.000 € |
./. Versicherungsbeiträge: | 100.000 € |
Lösung:
Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG:
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Versicherungsleistung am
: | 50.000 € |
./. Versicherungsbeiträge | 100.000 € |
– 50.000 € |
Nicht abzugsfähiger Anteil nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG
=
15 |
100 |
Steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG nach Teilfreistellung = – 50.000 € + 7.500 € = – 42.500 €
2. Steuerfreistellung bei gemischter Anlage (Investmentfonds und konventionelle Anlage – Hybridprodukte) und Vertragsbeginn nach dem
64h Soweit die Sparanteile aus den Versicherungsbeiträgen nicht ausschließlich für die Anlage in Investmentfonds verwendet werden, sondern beispielsweise bei sog. „Hybridprodukten” teilweise in das konventionelle Sicherungsvermögen investiert wurden, kann die Steuerfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG nicht auf den vollen Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG gewährt werden. Vielmehr muss vor der Berechnung der Freistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG der Anteil der Investmenterträge am Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG ermittelt werden. Dazu müssen auch die anteilig auf das Fondsvermögen entfallenden Gesamtkosten aus dem Versicherungsvertrag (GKF – siehe auch Rz. 641) zugeordnet werden. Die anteilig dem Fondsvermögen zuzuordnenden Gesamtkosten werden nach dem Gewicht bestimmt, das die Entwicklung des Fondsvermögens an der Wertentwicklung des Versicherungsvertrags insgesamt hat. Je höher die Wertentwicklung des Fondsvermögens für den Erfolg des gesamten Versicherungsvertrags ausschlaggebend ist, desto höher werden auch die dem Fondsvermögen zuzuordnenden Gesamtkosten angesetzt.
a. Wertzuwachs des Versicherungsvertrags (WzV)
64i Der Wertzuwachs des Versicherungsvertrags (WzV) ist aus der Differenz zwischen der Versicherungsleistung (VL) und der für die Vermögensanlage verwendeten Einzahlungen (Sparanteile, Anlagebeträge aus zugeteilten Überschussanteilen) in den Versicherungsvertrag zu ermitteln. Der Wertzuwachs des Versicherungsvertrags bildet dabei die Wertentwicklung des für die Vermögensanlage zur Verfügung stehenden Kapitals aus dem Versicherungsvertrag ohne Berücksichtigung der auf den Vertrag entfallenden Kosten ab. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG hingegen beinhalten die von der Versicherungsleistung abzusetzenden Beiträge die auf den Vertrag entfallenden Kosten. Der Wertzuwachs des Versicherungsvertrags übersteigt betragsmäßig stets den Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG. Die dem versicherten Vertrag belasteten Kosten ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Wertzuwachs des Versicherungsvertrags und dem Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG.
VL – Einzahlungen (Sparanteile, Anlagebeträge aus zugeteilten Überschussanteilen) = WzV
64j Die Sparanteile eines fondsgebundenen Versicherungsvertrags werden ausschließlich in Investmentfonds angelegt. Der Versicherungsvertrag wird am abgeschlossen und kommt am zur Auszahlung.
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Versicherungsleistung
am
: | 50.000 € | |
Sparanteile: | 20.000 € | |
Anlagebeträge aus
zugeteilten Überschussanteilen: | 5.000 € |
Lösung:
Wertzuwachs des Versicherungsvertrags
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Versicherungsleistung am
| 50.000 € |
./. Sparanteile | 20.000 € |
./. Anlagebeträge aus zugeteilten Überschussanteilen | 5.000 € |
25.000 € |
b. Wertzuwachs des Fondsvermögens (WzF)
64k Der Wertzuwachs des Fondsvermögens (WzF) errechnet sich aus der Differenz des für die Erbringung der Versicherungsleistung zur Verfügung stehenden Fondsvermögens und den für den Erwerb der Fondsanteile aufgewendeten Sparanteilen und sonstigen Zuflüssen (z. B. Anlagebeträge aus zugeteilten Überschussanteilen oder aus Umschichtungen zu Lasten des konventionellen Sicherungsvermögens in Investmentfonds). Während der Versicherungslaufzeit erfolgte Abflüsse zu Lasten des Fondsvermögens (z. B. Umschichtungen in das konventionelle Sicherungsvermögen) werden zur Ermittlung des während der Versicherungslaufzeit erzielten Wertzuwachses hinzugerechnet.
Fondsvermögen am Ende der Versicherungslaufzeit + Abflüsse aus dem Fondsvermögen – Zuflüsse in das Fondsvermögen = WzF
c. Gesamtkosten des Versicherungsvertrags (GKV) und anteilig auf das Fondsvermögen zu verrechnende Gesamtkosten (GKF)
64l Die Gesamtkosten des Versicherungsvertrags sind aus der Differenz zwischen dem Wertzuwachs des Versicherungsvertrags (WzV) und dem Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG zu ermitteln. Die Differenz zeigt die dem Versicherungsvertrag belasteten Gesamtkosten und entspricht dem Betrag, um den die Summe der Versicherungsbeiträge die für die Vermögensanlage verwendeten Beitragsteile übersteigt.
WzV – Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG = GKV
Die anteilig dem Fondsvermögen zuzurechnenden Gesamtkosten (GKF) ergeben sich aus dem Anteil, den die Entwicklung des Fondsvermögens an der Wertentwicklung des gesamten Versicherungsvertrags hat. Das Gewicht wird ermittelt, indem der betragsmäßige Wertzuwachs des Fondsvermögens zur Summe des betragsmäßigen Wertzuwachses des Fondsvermögens und der übrigen Kapitalanlagen zueinander ins Verhältnis gesetzt wird.
(WzV – Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1
Nr. 6 Satz 1) × |WzF| |WzV – WzF|+|WzF|
Nach Berechnung der anteiligen Gesamtkosten errechnet sich der nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG steuerfreie Teil der Erträge aus Investmentfonds wie folgt:
15 |
100 |
64m Eine als Hybridprodukt ausgestaltete Versicherung wird am abgeschlossen und kommt am zur Auszahlung. Zugeteilte Überschussanteile, die dem Versicherungsvertrag gutgeschrieben werden, liegen nicht vor. Am Ende der Versicherungslaufzeit ergeben sich folgende Eckwerte:
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Versicherungsleistung
am
: | 44.550 € |
Versicherungsbeiträge: | 30.000 € |
Unterschiedsbetrag im
Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG: | 14.550 € |
Sparanteile der
Versicherungsbeiträge: | 27.850 € |
Fondsvermögen am
: | 19.000 € |
Für das Fondsvermögen
verwendete Beiträge: | 9.500 € |
Lösung:
Berechnung Wertzuwachs Fondsvermögen (WzF):
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Fondsvermögen am
: | 19.000 € |
./. für
das Fondsvermögen verwendete Beiträge: | 9.500 € |
9.500 € |
Berechnung Wertzuwachs Versicherungsvertrag (WzV):
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Versicherungsleistung
am
| 44.550 € |
./. Sparanteile | 27.850 € |
16.700 € |
Berechnung Gesamtkosten Versicherungsvertrag (GKV):
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WzV | 16.700 € |
./. Unterschiedsbetrag nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG | 14.550 € |
2.150 € |
Dem Fondsvermögen zuzurechnender Anteil der Gesamtkosten (GKF):
GKF = 2.150 € (GKV) × 9.500 € (|WzF|) 16.700 € (|WzV – WzF|+|WzF|)
Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG:
15 |
100 |
Steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG nach Teilfreistellung:
44.550 € – 30.000 € – 1.242 € = 13.308 €
64n Eine als Hybridprodukt ausgestaltete Versicherung wird am abgeschlossen und kommt am zur Auszahlung. Zugeteilte Überschussanteile, die dem Versicherungsvertrag gutgeschrieben werden, liegen nicht vor. Am Ende der Versicherungslaufzeit ergeben sich folgende Eckwerte:
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Versicherungsleistung
am
: | 35.000 € |
Versicherungsbeiträge: | 30.000 € |
Unterschiedsbetrag im
Sinne des
§ 20
Absatz 1 Nummer 6 EStG: | 5.000 € |
Sparanteile der
Versicherungsbeiträge: | 26.850 € |
Fondsvermögen am
: | 17.000 € |
Für das Fondsvermögen
verwendete Beiträge: | 19.000 € |
Lösung:
Berechnung Wertzuwachs Fondsvermögen (WzF):
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Fondsvermögen am
: | 17.000 € |
./. für
das Fondsvermögen verwendete Beiträge: | 19.000 € |
– 2.000 € |
Berechnung Wertzuwachs Versicherungsvertrag (WzV):
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Versicherungsleistung
am
| 35.000 € |
./. Sparanteile | 26.850 € |
8.150 € |
Berechnung Gesamtkosten Versicherungsvertrag (GKV):
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WzV | 8.150 € |
./. Unterschiedsbetrag nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG | 5.000 € |
3.150 € |
Dem Fondsvermögen zuzurechnender Anteil der Gesamtkosten (GKF):
GKF = 3.150 € (GKV) × 2.000 € (|WzF|) 2.000 €+10.150 €
(|WzF|+|WzV – WzF|)
Nicht abzugsfähiger Anteil nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG:
15 |
100 |
Steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG nach Teilfreistellung:
35.000 € – 30.000 € + 378 € = 5.378 €
3. Steuerfreistellung bei ausschließlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn vor dem
64o Werden bei Bestandsverträgen die Sparanteile vollständig in Investmentfonds angelegt, ist der anteilig auf den Zeitraum nach dem erzielte Wertzuwachs vom Wertzuwachs des den Zeitraum vor dem betreffenden Vertragsteils abzugrenzen, da auch nur insoweit eine Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG vorzunehmen ist.
64p Die Sparanteile eines fondsgebundenen Versicherungsvertrags werden ausschließlich in Investmentfonds angelegt. Der Versicherungsvertrag wurde am abgeschlossen und kommt am zur Auszahlung. Zugeteilte Überschussanteile, die dem Versicherungsvertrag gutgeschrieben werden, liegen nicht vor.
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Versicherungsleistung am
| 55.000 € |
Versicherungsbeiträge | 36.000 € |
Unterschiedsbetrag nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG | 19.000 € |
Vertragswert am
| 11.000 € |
Versicherungsbeiträge
bis
: | 10.000 € |
Lösung:
Auf den Zeitraum ab aus dem Investmentfonds erzielter Wertzuwachs:
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Versicherungsleistung
zum
: | 55.000 € |
./. Versicherungsbeiträge ab
(36.000 € ./. 10.000 €): | 26.000 € |
./. Vertragswert zum
: | 11.000 € |
18.000 € |
Steuerfreier Anteil nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG =
15 |
100 |
Steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG nach Teilfreistellung = 19.000 € – 2.700 € = 16.300 €
4. Steuerfreistellung bei gemischter Anlage (Investmentfonds und konventionelle Anlage – Hybridprodukte) und Vertragsbeginn vor dem (Bestandsverträge)
64q Zur Berechnung des steuerfreien Unterschiedsbetrages bei Bestandsverträgen in Form der sog. Hybridprodukte muss zusätzlich zur Abgrenzung der Erträge, die auf den Zeitraum nach dem entfallen, eine Ermittlung des Anteils der Erträge aus Investmentfonds an den Gesamterträgen der Versicherung erfolgen. Korrespondierend sind auch die Kosten auf den nach dem auf Investmentfonds entfallenden Anteil abzugrenzen.
64r Der steuerfreie Unterschiedsbetrag ist entsprechend der Vorgehensweise zur Abgrenzung der Investmenterträge bei Hybridprodukten mit Vertragsabschluss nach dem zu ermitteln.
Die Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG errechnet sich wie folgt:
64s a. Unterschiedsbeträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG:
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Versicherungsleistung | ||
./. | Beiträge | |
= | Unterschiedsbetrag nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG | |
Vertragswert 31.
Dezember 2017 | ||
./. |
Beiträge bis 31.
Dezember 2017 | |
= |
Unterschiedsbetrag 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1
EStG
31. Dezember 2017 | |
Unterschiedsbetrag nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG | ||
./. |
Unterschiedsbetrag nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1
EStG 31.
Dezember 2017 | |
= Unterschiedsbetrag
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1
EStG ab 1.
Januar 2018 |
64t b. Wertzuwachs des Versicherungsvertrags ab (WzV 2018):
Versicherungsleistung
./. Sparanteile ab 1. Januar 2018
./. Überschussanteile ab 1. Januar 2018
./. Vertragswert 31. Dezember 2017
= WzV 2018
64u c. Wertzuwachs Fondsvermögen ab (WzF 2018):
Der Wertzuwachs des Fondsvermögens ab (WzF 2018) errechnet sich aus dem für die Erbringung der Versicherungsleistung zur Verfügung stehenden Fondsvermögens abzüglich der ab dem für den Erwerb der Investmentanteile verwendeten Mittel aus Sparanteilen, sonstigen Zuflüssen zum Erwerb von Investmentanteilen (z. B. aus Anlagebeiträgen aus zugeteilten Überschussanteilen oder aus Umschichtungen zu Lasten des konventionellen Sicherungsvermögens in Investmentfonds) und des Fondsvermögens zum . Ab dem erfolgte Abflüsse zu Lasten des Fondsvermögens (z. B. aus Umschichtungen vom Fondsvermögen in das konventionelle Sicherungsvermögen) werden hinzugerechnet.
Fondsvermögen am Ende der Versicherungslaufzeit
+ Abflüsse aus dem Fondsvermögen ab 1. Januar 2018
– Zuflüsse in das Fondsvermögen ab 1. Januar 2018
– Fondsvermögen 31. Dezember 2017
= WzF 2018
64v d. Gesamtkosten Versicherungsvertrag ab (GKV 2018):
Die Gesamtkosten des Versicherungsvertrags (GKV) sind aus der Differenz zwischen dem Wertzuwachs des Versicherungsvertrags (WzV), der auf den Zeitraum ab dem entfällt, und dem Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG, der auf den Zeitraum ab dem entfällt, zu ermitteln. Der auf den Zeitraum nach dem entfallende Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG ist aus der Differenz zwischen dem Unterschiedsbetrag des Versicherungsvertrags nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG und dem auf den errechneten Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG zu ermitteln.
GKV2018 = WzV2018 – (Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG – Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG 31. Dezember 2017)
64w e. Anteilig auf das Fondsvermögen zu verrechnende Gesamtkosten ab (GKF 2018):
Die anteilig auf das Fondsvermögen zu verrechnenden Kosten ab dem (GKF 2018) ergeben sich analog Rz 641.
GKF2018 = GKV2018 × |WzF2018| |WzF2018| + |WzV2018 – WzF2018|
Teilfreistellung nach 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG: =
15 |
100 |
64x Die Sparanteile eines fondsgebundenen Versicherungsvertrags werden in Investmentfonds und sonstige Kapitalanlagen angelegt (Hybridprodukt). Der Versicherungsvertrag wird am abgeschlossen und kommt am zur Auszahlung. Zugeteilte Überschussanteile, die dem Vertrag gutgeschrieben werden, liegen nicht vor.
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Versicherungsleistung am
: | 44.500 € |
Versicherungsbeiträge: | 30.000 € |
Sparanteile ab
: | 18.000 € |
Vertragswert am
: | 12.000 € |
Versicherungsbeiträge
bis zum
: | 10.000 € |
Fondsvermögen am
: | 20.000 € |
Abflüsse aus dem
Fondsvermögen ab dem
: | 1.000 € |
Zuflüsse in das
Fondsvermögen ab dem
: | 10.000 € |
Fondsvermögen am
: | 4.000 € |
Lösung:
Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG:
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Versicherungsleistung am
| 44.500 € |
./. Versicherungsbeiträge | 30.000 € |
14.500 € |
Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG am :
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Vertragswert am
| 12.000 € |
./. Beiträge bis zum
| 10.000 € |
2.000 € |
Wertzuwachs des Versicherungsvertrags ab dem (WzV 2018):
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Versicherungsleistung am
| 44.500 € |
./. Sparanteile ab dem
| 18.000 € |
./. Vertragswert am
| 12.000 € |
14.500 € |
Wertzuwachs Fondsvermögen (WzF 2018):
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Fondsvermögen am
| 20.000 € |
+ Abflüsse aus dem
Fondsvermögen ab dem
| 1.000 € |
./. Zuflüsse in das
Fondsvermögen ab dem
| 10.000 € |
./. Fondsvermögen am
| 4.000 € |
7.000 € |
Gesamtkosten des Versicherungsvertrags ab dem :
GKV2018 = WzV2018 – (Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG – Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG 31. Dezember 2017)
GKV 2018 = 14.500 € – (14.500 € – 2.000 €) = 2.000 €
Auf die Fondsanlage zu verrechnender Anteil der Gesamtkosten ab (GKF 2018):
GKF2018 = GKV2018 × |WzF2018| |WzF2018|+|WzV2018–WzF2018|
GKF 2018 = 2.000 € ×
7.000 € |
14.500 € |
Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG:
15 |
100 |
Steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG nach Teilfreistellung:
44.500 € – 30.000 € – 905 € = 13.595 €
BMF v. - IV C 1 - S 2252/15/10008: 011
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 1314
BB 2017 S. 2454 Nr. 42
DStR 2017 S. 2222 Nr. 41
EStB 2017 S. 436 Nr. 11
StB 2017 S. 354 Nr. 11
IAAAG-59207