Online-Nachricht - Montag, 09.10.2017

Lohnsteuer | Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss (FG)

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Internetnutzung und Fahrtkosten des Arbeitnehmers werden auch dann zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und können nach § 40 Abs. 2 EStG versteuert werden, wenn den Zuschusszahlungen Lohnherabsetzungen vorausgehen (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 40/17).

Sachverhalt: Die Klägerin gewährte ihren nicht tarifbeschäftigten Arbeitnehmern unter anderem Zuschüsse für die Internetnutzung und zu Fahrtkosten. Sie unterwarf diese Zuschüsse den Pauschalsteuersätzen nach § 40 Abs. 2 EStG. Das FA ging davon aus, dass die Zuschüsse zu den Fahrtkosten sowie der Internetnutzung nicht steuerbegünstigt seien, da sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden. Es handle sich insoweit um eine Umwandlung des zuvor vereinbarten Entgelts. Laut der Klägerin liegt keine Gehaltsumwandlung vor, denn die Arbeitnehmer hätten zuvor durch einen unbedingten Entgeltsverzicht den Bruttoarbeitslohn reduziert.

Hierzu führte das FG Münster unter anderem weiter aus:

  • Es handelt sich in diesen Fällen um zusätzlich geschuldeten Arbeitslohn, da die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung der Zuschüsse keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die gezahlten Zuschüsse hatten.

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Internetnutzung und zu Fahrtkosten des Arbeitnehmers werden auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und können mit den gesetzlichen Pauschalsteuersätzen des § 40 Abs. 2 EStG versteuert werden, wenn den Zuschusszahlungen Lohnherabsetzungen vorausgehen (andere Ansicht: ).

  • Zuschusszahlungen, denen Lohnherabsetzungen vorausgehen, sind nicht nach Gesamtplangrundsätzen als einheitliches Vorgehen zu beurteilen. Denn es gibt keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Nachricht aktualisiert am : BFH-Az. ergänzt

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-59118