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Kapitaleinkünfte bei der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs. 3 EStG
FG Köln, Urteil vom 22.2.2017 - 4 K 2163/13
§ 1 Abs. 3 EStG [i]FG Köln, Urteil vom 22.2.2017 - 4 K 2163/13 NWB XAAAG-49654 enthält die häufig als „Grenzgängerregelung“ bezeichnete fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, nach der sich auch beschränkt Steuerpflichtige als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen können. Der Antrag kann allerdings nur gestellt werden, wenn die „absolute“ oder „relative“ Einkünftegrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG eingehalten wird. Diese beschäftigt seit langer Zeit die Rechtsprechung der Finanzgerichte. Zur genauen Berechnung dieser Grenzen hat das FG Köln nun erneut Stellung genommen.
Die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG erfordert nach dessen Satz 2 eine Messung des Welteinkommens sowie der „der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte“ des beschränkt Steuerpflichtigen. Die beiden Größen müssen die in Satz 2 aufgestellten absoluten oder relativen Grenzen einhalten.
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind dabei grundsätzlich in die Berechnungen miteinzubeziehen. Allerdings bleibt die Frage ungeklärt, ob die Bemessungsgrundlage der Kapitalerträge einheitlich zu bestimmen ist.
Die Unterschiede zwischen dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG, bei dem die Bemessungsgrundlage, und der Abgeltungsteuer, b...