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IWB Nr. 19 vom Seite 742

Die Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten nach § 6 GAufzV

Zum Umfang von Erfüllungsfiktion und Sanktionsmitteln

Axel Neumann-Tomm

Durch das BEPS-I-Umsetzungsgesetz wurde der Umfang der Verrechnungspreisdokumentation deutlich erweitert. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Dokumentationspflichten drohen dem Steuerpflichtigen empfindliche Sanktionen in Form von Strafzuschlägen und Schätzungen zu seinen Lasten (§ 162 Abs. 3 und 4 AO), wenn die Finanzverwaltung Verrechnungspreiskorrekturen vornimmt. Kleineren Unternehmen gewährt § 6 GAufzV Entlastungen von dem Dokumentationsumfang. Fraglich ist, wie sich diese Erleichterungen zu den Sanktionen des § 162 AO verhalten. Dieser Frage geht der Beitrag nach.

Kernaussagen
  • Die bloße Existenz einer ausländischen Betriebsstätte oder jede Liefer- oder Leistungsbeziehung zu einer ausländischen Konzerngesellschaft löst die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation aus.

  • Kleinere Unternehmen erfüllen ihre Dokumentationspflicht durch die Vorlage von angeforderten Unterlagen und die Erteilung erbetener Auskünfte.

  • Eine Einkünftekorrektur infolge fehlerhafter Verrechnungspreise ist kein Indiz für eine Verletzung der Dokumentationspflichten und geht nicht automatisch mit den Sanktionen des § 162 AO einher.

I. Ausgangsfrage: Verletzung der Dokumentationspflicht?

Der Darst...

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