Online-Nachricht - Donnerstag, 05.10.2017

Einkommensteuer | Besteuerung von Versicherungserträgen (BMF)

Das BMF hat zur Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG Stellung genommen und sein um Ausführungen zur Steuerfreistellung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG ergänzt ().

Hintergrund: Mit dem Investmentsteuerreformgesetz (BGBl. I 2016 S. 1730) wurde § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG um einen neuen Satz 9 ergänzt. Danach sind bei fondsgebunden Lebensversicherungen ab 2018 15 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge zu 15 % von der Einkommensteuer befreit, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt. Hierdurch soll die künftige steuerliche Vorbelastung von Investmenterträgen auf Ebene der Investmentfonds pauschaliert ausgeglichen werden. Ergänzend wird geregelt, dass negative Unterschiedsbeträge in Höhe von 15 % unberücksichtigt bleiben, s. hierzu Elser/Thiede, .

In seinem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

  • Steuerfreistellung bei ausschließlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn nach dem

  • Steuerfreistellung bei gemischter Anlage (Investmentfonds und konventionelle Anlage - Hybridprodukte) und Vertragsbeginn nach dem

  • Steuerfreistellung bei ausschließlicher Anlage in Investmentfonds und Vertragsbeginn vor dem (Bestandsverträge)

  • Steuerfreistellung bei gemischter Anlage (Investmentfonds und konventionelle Anlage - Hybridprodukte) und Vertragsbeginn vor dem (Bestandsverträge)

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAG-58914