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Aufbau eines Strukturvertriebes nicht steuerfrei gemäß § 4 Nr. 11 UStG
Der BFH hatte zu der Frage zu entscheiden, ob die Vergütung als Versicherungsmakler für die Leistungen an einen „Strukturoberen“ zum Aufbau eines Strukturbetriebs unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG fällt. Er entschied, dass Leistungen zum Aufbau eines Strukturvertriebes nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG umfasst sind , weil es an einem Bezug zu einzelnen Versicherungsgeschäften fehlt.
A. Leitsatz (amtlich)
Keine steuerfreien Tätigkeiten als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) sind die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern.
B. Sachverhalt
Ein Unternehmer war von einer AG als „Strukturoberer“ in deren Strukturvertrieb eingeschaltet worden. Der Unternehmer war verpflichtet, die Unterstrukturen aufzubauen. Zu diesem Zweck organisierte er Werbeveranstaltungen, trat als Referent auf und warb ca. 40 Makler an.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Unternehmer durch den Aufbau eines Strukturvertriebes umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die...