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Vorsteuerabzug aus Dacharbeiten für Photovoltaikanlagen
Die Klägerin betrieb als Unternehmerin eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des ihrem Ehemann gehörenden Anwesens, das aus einem Wohnhaus und einer Scheune unter einem gemeinsamen Dach („Einfirsthof“) bestand, und zwar im Dachbereich über der Scheune. Der Ehemann vermietete ihr die benötigten 158,5 qm Dachfläche über dem Scheunenteil. Die Eheleute nutzten das Anwesen im Übrigen privat: das Wohnhaus zu eigenen Wohnzwecken und die Scheune als Werkstatt und Stellplatz für drei Pferde. Zur Vorbereitung der Installation der Anlage beauftragte die Klägerin einen Dachdecker mit der Ertüchtigung der grundsätzlich nicht sanierungsbedürftigen, insgesamt 470 qm betragenden Dachfläche. Die Gesamtleistung bestand in einer Abnahme der Ziegel und der Dachlattung, dem Anbringen einer bitumierten Dachschalungsbahn mit neuen Konterlatten und Dachlatten, der Wiedereindeckung mit den ursprünglichen Ziegeln, die Anbringung einer Rauhschalung auf 258 qm Teilfläche sowie Spenglerarbeiten. Außerdem wurde ein Gerüst für die Arbeiten an der Photovoltaikanlage vorgehalten.
Die Klägerin machte im Voranmeldungsverfahren zunächst 90 % der angefa...