Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Restaurationsumsätze
Ermäßigter Steuersatz bei sog. Brezenläufern
In den letzten Jahren ist es um die Umsatzbesteuerung von Speisenlieferungen etwas ruhiger geworden. Nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Bog vom - C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 (BStBl 2013 II S. 256) zur Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kinofoyers schienen fast alle Rechtsfragen geklärt zu sein. Jetzt kommt die Problematik durch ein aktuelles BFH-Urteil wieder auf die Agenda.
Ausgangssachverhalt
Die Klägerin hatte in den Streitjahren 2012 und 2013 Verkaufsstände in Festzelten auf dem Oktoberfest gepachtet. Dort verkaufte sie Brezeln (bayerisch: „Brezen“) an die Besucher des jeweiligen Festzelts. Dabei handelte es sich ausschließlich um sog. Wiesnbrezen. Sie setze außerdem sog. Brezenläufer ein, die die Brezen direkt an den jeweiligen Tisch zum Kunden brachten. Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dagegen nahmen sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht an, der Verkauf der Brezeln in den Festzelten unterliege dem Regelsteuersatz. Die in den Festzelten von den Festzeltbetreibern bereitgestellten Verzehrvorrichtun...