Online-Nachricht - Montag, 02.10.2017

Einkommensteuer | EuGH-Vorlage zur Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen (FG)

Das FG Köln hat Bedenken, ob es mit der europäischen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn Altersvorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden und hat dem EuGH mehrere Fragen zum Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG 2008) zur Entscheidung vorgelegt ().

Sachverhalt: Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, hatte im Streitjahr 2008 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien. Er unterlag dort der unbeschränkten (belgischen) Einkommensteuerpflicht. Für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt einer internationalen Kanzlei benötigte er eine deutsche Rechtsanwaltszulassung. Dadurch war er Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen. Aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit erzielte er Einkünfte in mehreren Staaten. Über die Hälfte der Einkünfte wurden in Deutschland erzielt und hier im Rahmen der (deutschen) beschränkten Steuerpflicht der Einkommensteuer unterworfen.

Dabei versagte das beklagte FA den Abzug der Beiträge an das Versorgungswerk und an eine private deutsche Rentenversicherung. In Belgien war ein steuermindernder Abzug im Ergebnis ebenfalls nicht möglich.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Nach deutschem Recht ist die Entscheidung des FA zwar zutreffend. Es bestehen aber europarechtliche Bedenken gegen die deutsche Rechtslage.

  • Daher wird der EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens um Beantwortung der Frage ersucht, ob die nur gebietsfremde Steuerpflichtige treffende Benachteiligung in § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG 2008 mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

  • Zwar befinden sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige im Hinblick auf die Einkommensteuer grundsätzlich nicht in einer vergleichbaren Situation. Daher ist der Ausschluss von bestimmten Steuervergünstigungen bei beschränkter Steuerpflicht regelmäßig gerechtfertigt.

  • Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht für Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer im betroffenen Mitgliedstaat (hier: Deutschland als „Quellenstaat“) ausgeübten steuerpflichtigen Tätigkeit stehen. Für solche Aufwendungen muss auch der Quellenstaat grundsätzlich einen Abzug ermöglichen.

  • Im vorgelegten Fall ist insbesondere fraglich, ob die „Pflichtbeiträge“ an das Versorgungswerk in einem hinreichenden Zusammenhang zur auch in Deutschland ausgeübten und dort besteuerten Tätigkeit stehen.

Hinweis:

Das Vorabentscheidungsersuchen hat beim EuGH das Az. .

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung (Sc)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-58575