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FG Schleswig-Holstein 28.06.2017 2 K 146/16, BBK 19/2017 S. 898

Steuerrecht | Neuregelung des Verspätungszuschlags noch nicht anwendbar

Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung muss sich das FA derzeit noch an den Ermessenskriterien des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO orientieren, insbesondere also an der Dauer der Fristüberschreitung, an der Höhe des Zahlungsanspruchs, am Verschulden, an den aus der Verspätung gezogenen Vorteilen und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

[i]Neuregelung erst ab 2018 anwendbarHingegen darf das FA die Neuregelung des § 152 AO i. d. F. des BestVerfModG noch nicht berücksichtigen, da diese erst für Steuererklärungen gilt, die nach dem abzugeben sind. Dies gilt auch dann, wenn sich nach der Neuregelung ein geringerer Verspätungszuschlag ergibt.

Hinweis:

[i]Geringerer Verspätungszuschlag nach Neuregelung möglichNach der Neuregelung ist für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Verspätungszuschlag v...

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