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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 4104/14 E EFG 2017 S. 1577 Nr. 19

Gesetze: EStG a.F. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG a.F. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG a.F. § 9 Abs. 5 Satz 1 AO§ 199 Abs. 1 AO § 200 Abs. 2

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers: Qualitativer und quantitativer Schwerpunkt der Tätigkeit – Differenzierung zwischen Innen- und Außendienst

Leitsatz

  1. Ein Außenprüfer der Amtbetriebsprüfungsstelle, der seine typischen Innendiensttätigkeiten (Vorbereitung und Auswertung der Prüfung) nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer, sondern in der Dienststelle erbringt, hat seine regelmäßige Arbeitsstätte im Tätigkeitsfinanzamt, wenn die Innendiensttätigkeiten in zeitlicher Hinsicht im Verhältnis zur Außendiensttätigkeit überwiegen.

  2. Zwischen den einzelnen Abschnitten einer Außenprüfung von ihrer Vorbereitung über die eigentliche Prüfung bis hin zu ihrer Auswertung durch die Bekanntgabe von Änderungsbescheiden kann nicht in qualitativer Hinsicht nach mehr oder weniger gewichtigen Abschnitten bzw. Aufgaben differenziert werden.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1577 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2017 S. 3402
NAAAG-58524

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 22.08.2017 - 10 K 4104/14 E

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