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RENO Nr. 10 vom Seite 14

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig aktuelle Entscheidungen der höheren Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Scheidungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

In ihrer Einkommenssteuererklärung für 2014 macht die Klägerin Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigt diese Kosten jedoch nicht. Es erklärt, dass nach der für das Streitjahr 2014 geltenden Fassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die Voraussetzungen für einen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht vorliegen. Aufwendungen für einen Prozess sind nur dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Das ist bei Scheidungskosten nicht der Fall.

KIEHL HAAAG-53818

Leitsatz: Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

Keine Differenzverf...