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Pflichtmitgliedschaft in Kammern ist verfassungsgemäß
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAG-57563 Industrie- und Handelskammern (IHK) spielen im Rahmen der funktionalen Selbstverwaltung eine wichtige Rolle. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen bundesweit 79 IHK das Gesamtinteresse von mehr als 4 Mio. Gewerbetreibenden aus Industrie, Handel und Dienstleistungen wahr, erfüllen zahlreiche Servicefunktionen und gesetzliche Aufgaben. Jetzt hat das und 1 BvR 1106/13 NWB RAAAG-52082) entschieden: Die gesetzliche Mitgliedschaft (§ 2 Abs. 1 IHKG) und die Beitragspflicht (§ 3 Abs. 2 und 3 IHKG) sind verfassungsgemäß.
Ausführlicher Beitrag s. .
Gewerbliche Unternehmen klagen gegen die Beitragspflicht
[i]Unternehmen halten Pflichtmitgliedschaft für verfassungswidrigKlägerinnen der verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren waren gewerbliche Unternehmen, die sich gegen IHK-Beitragsbescheide wandten. Die gesetzliche Mitgliedschaft als Voraussetzung der Beitragspflicht zur IHK sei verfassungswidrig. Die gegen die Beitragsbescheide erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klagen blieben in allen Instanzen erfolglos. Jetzt hat auch das BVerfG die gegen die Bescheide und die verwaltungsgerichtlichen Urteile erhobenen Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen.
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