Einkommensteuer | Mitunternehmerinitiative und -risiko bei einer GmbH & Still (BFH)
Bei einer GmbH & Still kann sich die Entfaltung einer stark
ausgeprägten Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters auch aus
dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes
ergeben. Mitunternehmerrisiko setzt einen Gesellschafterbeitrag voraus, durch
den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob ein an der GmbH still beteiligter Geschäftsführer Mitunternehmerinitiative in der stillen Gesellschaft auch dann entfalten kann, wenn nach dem Vertrag über die stille Gesellschaft nicht er selbst, sondern die GmbH zur Geschäftsführung berufen ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Für die Annahme einer besonders stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative ist erforderlich, dass dem Stillen - sei es als Geschäftsführer, Prokurist oder leitender Angestellter - Aufgaben der Geschäftsführung zur selbständigen Ausübung übertragen werden. Der stille Gesellschafter muss wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens Einfluss nehmen können.
Bei einer GmbH & Still ist die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung einer besonders stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative nicht nur anhand des Gesellschaftsvertrags der stillen Gesellschaft zu beurteilen. Sie kann sich auch aus seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ergeben (, unter 5.a, für den stillen Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist; , unter 3.).
Die Möglichkeit der Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative infolge der Geschäftsführertätigkeit wird nicht dadurch beeinflusst, dass die übrigen Gesellschafter der GmbH die Möglichkeit hätten, dem Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss die Geschäftsführung zu entziehen. Solange dies nicht geschieht, hat der Geschäftsführer die Möglichkeit der Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative (, unter 5.e).
Demnach kann sich bei einer GmbH & Still - ähnlich wie bei einer GmbH & Co. KG - die starke Ausprägung einer Mitunternehmerinitiative auch aus der Stellung als Organ der GmbH ergeben, denn der GmbH-Geschäftsführer, der zugleich stiller Gesellschafter ist, wird über die GmbH - formal gesehen nur mittelbar - als stiller Gesellschafter "im Dienst der Personengesellschaft" tätig (vgl. , unter 2.b aa, dort für eine GmbH & Co. KG, bei der ein Kommanditist zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist).
Während dies bei einer GmbH & Co. KG jedenfalls insoweit gilt, als sich der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH auf die Führung der Geschäfte der Personengesellschaft beschränkt ( , unter 2.b aa), ist bei einer GmbH & Still deren Unternehmensgegenstand regelmäßig mit dem des Inhabers des Handelsgewerbes (GmbH) identisch.
Quelle: ; veröffentlicht am (il)
Fundstelle(n):
IAAAG-58274