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OLG München 09.08.2017 7 U 2663/16, NWB 40/2017 S. 3046

Gründung einer AG | (Teil-)Rechtsfähigkeit der Vor-AG

Mit der notariellen Beurkundung der Gründung einer AG kommt eine sog. Vor-AG zustande, die als juristische Person eigener Art zumindest im Hinblick auf gründungsrelevante Rechtsgeschäfte und auch in Form einer Ein-Personengründung (teil-)rechtsfähig ist. Die Vor-AG endet, sobald der (alleinige) Gründer den Gründungswillen endgültig aufgibt und diese Entscheidung nach außen erkennbar kommuniziert. In diesem Fall geht das Vermögen der Vor-AG von Rechts wegen auf den Gründer über. Einer Liquidation bedarf es nicht. Der Gründer wird aus einem bereits abgeschlossenen Vorstandsdienstvertrag mit einem Dritten berechtigt und verpflichtet.

Anmerkung:

Die [i]infoCenter „Gründung der Aktiengesellschaft“ NWB VAAAD-82745 Parteien sind Rechtsanwälte. Der Beklagte betreibt und betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum seine Kanzlei in der Rechtsform einer GmbH u...

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