OFD Niedersachsen - S 4521 - 107 - St 262

Zahlungen für den Erwerb von mit Aktien verbundenen Zuckerrübenlieferansprüchen bzw. die Abtretung von Zuckerrübenlieferansprüchen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer

Durch das Auslaufen der EU-Zuckermarktordnung mit Ablauf des werden die bisher bekannten Zuckerrübenlieferrechte wegfallen. An ihre Stelle werden privatrechtliche Zuckerrübenlieferansprüche treten. Die Altlieferrechte sind untergegangen und nicht mit den neuen Lieferansprüchen identisch. Die neuen Lieferansprüche sind an den Aktienbesitz geknüpft. Ein mit dem Aktienerwerb verbundener Lieferanspruch tritt nicht als gesondertes Wirtschaftsgut in Erscheinung und ist daher nicht gesondert zu berücksichtigen. Ein Lieferanspruch kann durch den Aktienbesitzer abgetreten werden.

Der Lieferanspruch ist nicht kraft Gesetzes mit dem Eigentum am Grundstück untrennbar verbunden, sodass er gemäß § 96 BGB nur mit diesem übertragen werden kann. Der Übergang auf den Grundstückskäufer muss stets besonders vereinbart werden. Ohne eine solche Vereinbarung – die keiner besonderen Form bedarf – bleibt das Recht beim bisherigen Eigentümer (so auch ).

Da der Lieferanspruch bzw. die Abtretung eines Lieferanspruchs – ebenso wie ein mitveräußertes Aktienpaket an einer Zuckerfabrik nebst Lieferanspruch – nicht unter § 96 BGB fällt, ist der dafür vom Grundstückserwerber zu entrichtende Preis nicht der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.

Werden im Grundstückskaufvertrag auch ein Lieferanspruch und/oder Aktien mit Zuckerrübenlieferanspruch veräußert, so ist ein vereinbarter Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis der Teilwerte auf das Grundstrück und den Lieferanspruch und/oder die Aktien nebst Zuckerrübenlieferanspruch zu verteilen. Diese Kaufpreisaufteilung ist mit der für die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte zuständigen Veranlagungsdienststelle abzustimmen. Lässt sich deren endgültige Entscheidung im Zeitpunkt der Grunderwerbsteuerfestsetzung noch nicht absehen, so ist der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erteilen.

OFD Niedersachsen v. - S 4521 - 107 - St 262

Fundstelle(n):
KAAAG-58230