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Vorsteuerabzug aus einem Verwaltungsgebäude einer Lotsenbrüderschaft
Einen Vorsteuerabzug aus den Gründungskosten einer Gesellschaft hat der EuGH bereits zugelassen. Auch bei einer gemeinschaftlichen Auftragserteilung durch ein nicht unternehmerisch tätiges Gebilde ist ein Vorsteuerabzug in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung bereits gewährt worden. In der vorliegenden Entscheidung war jedoch ein Vorsteuerabzug nicht möglich, da es schon an der gemeinschaftlichen Auftragserteilung scheiterte.
A. Leitsatz
Umsatzsteuer auf von einer Lotsenbrüderschaft bezogene Eingangsleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Selbstverwaltungsaufgaben verwendet, kann der der Lotsenbrüderschaft zugehörige Seelotse nach anteiliger Umlegung auf ihn – auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer – nicht als Vorsteuer abziehen.
B. Sachverhalt
In den Verfahren hatte eine Lotsenbrüderschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) u. a. den Auftrag für den Bau eines Verwaltungsgebäudes erteilt. Aus dem Bau der Immobilie resultierten Vorsteuern, welche die in der Lotsenbrüderschaft organisierten Seelotsen als Vorsteuern im Rahmen ihrer jeweiligen selbständigen unternehmerischen Tätigkeit abziehen wollten. Die Brüderschaft beantragte da...