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Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege
Die nationale Steuerbefreiung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Kosten „überwiegend“ von den gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern übernommen worden sind. Etwaige „Sozialgrenzen“ sind daher weder unionsrechtswidrig noch verfassungswidrig.
A. Leitsatz
Leistungen der sog. 24-Stunden-Pflege von privatrechtlichen Einrichtungen zur ambulanten Pflege waren in den Jahren 2005 und 2006 nur dann umsatzsteuerfrei, wenn im Vorjahr oder im jeweiligen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Pflegefälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Diese Einschränkung ist weder unionsrechtswidrig noch verfassungswidrig.
B. Sachverhalt
Der Kläger ist Krankenpfleger und betrieb als Einzelunternehmer einen ambulanten Pflegedienst. Seine Leistungen beruhten auf Verträgen mit Krankenkassen, Pflegekassen und Sozialämtern, wobei er sich zunächst mit ca. fünf angestellten Pflegekräften der klassischen Krankenpflege widmete. Später kam schwerpunktmäßig die sog. 24-Stunden-Pflege hinzu, die im Wesentlichen von der im Jahr 2003 gegründeten GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäfts...