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Unzureichende Leistungsbeschreibung bei Gefahr der Mehrfachabrechnung
Auch nach der Klärung der rückwirkenden Korrekturmöglichkeit von Rechnungen bleiben die formalen Anforderungen an den Vorsteuerabzug ein umstrittenes Thema. Erneut äußerte sich jüngst das Finanzgericht in Hamburg zur Frage, wann eine Leistungsbeschreibung ordnungsgemäß ist. Es zeigt sich, dass die europarechtlichen Vorgaben noch nicht umgesetzt werden.
A. Leitsatz
Eine Rechnung, mit der über Transport- und Logistikleistungen abgerechnet wird und die als Beschreibung des Leistungsgegenstandes lediglich die Bezeichnung „Tagestouren in Hamburg und Umland, Pauschal“ enthält und als Leistungszeitraum lediglich einen gesamten Monat ausweist, ist nicht i. S. von § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG ordnungsgemäß und berechtigt den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug.
B. Sachverhalt (vereinfacht)
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Vorsteuern aus diversen Eingangsrechnungen. Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Ltd. & Co. KG. Gemäß ihrem Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand des Unternehmens der Transport und die Logistik mit den dazugehörigen Dienstleistungen. Die streitbefangenen Rechnungen enthalten bezüglich der Benennung des Leistungszeitraumes Abkürzungen wie „Okt 14“, „Nov 14“ o. Ä. ...