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Vorsteuerabzugsverbot bei Verwaltung von US-Investmentvermögen
Das FG Köln hatte darüber zu entscheiden, inwiefern der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG hinsichtlich solcher Eingangsumsätze ausscheidet, die zur Erbringung auf in den USA bewirkte Investmentfondsverwaltungstätigkeit bezogen werden. D. h. insofern war abzuklären, ob sich eine fiktive Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG auf solche Ausgangsumsätze bezieht.
A. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG ist unionsrechtskonform, wie sich aus Art. 169 Buchst. c MwStSystRL ergibt.
2. Unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG fallen unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auch die Verwaltung von Investmentvermögen in Drittstaaten (AIF).
B. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine deutsche Zweigniederlassung einer US-amerikanischen Investmentberatungsgesellschaft. Als solche erbringt die Klägerin Finanzdienstleistungen für institutionelle Anleger, d. h. US-amerikanische Investmentfonds, die keine Betriebsstätten in der EU besitzen und rechtsfähiges Investmentvermögen darstellen (Kunden).
Dabei bezieht sich die Aufgabe der Klägerin gegenüber den Kunden vornehmlich darauf, Anlageverwaltungsdienstleistungen zu erbringen (Portfoliomanagement von Investmentvermögen). Hierfür erhält sie von der Hauptniederlassung unternehmen...