BSG Beschluss v. - B 8 SO 24/17 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - ordnungsgemäße Begründung

Gesetze: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 73 Abs 4 SGG

Instanzenzug: SG Chemnitz Az: S 21 SO 271/14vorgehend Sächsisches Landessozialgericht Az: L 8 SO 65/15 Urteil

Gründe

1I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom - L 8 SO 65/15 -, das ihm am zugestellt worden ist, beim Bundessozialgericht (BSG) mit Fax seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Am ging beim BSG viermal das gleiche Deckblatt ein, aus dem lediglich der Absender, der Klägername und die Bezeichnung eines Gegners erkennbar waren; das für Rückfragen angegebene Aktenzeichen des Rechtsanwalts war ebenfalls in allen Schreiben gleich (000144/17 DH). Lediglich der Sache B 8 SO 16/17 B ( in der Sache L 8 SO 66/15 B) war noch eine zweite Seite beigefügt. Keines der Schreiben war mit Unterschrift versehen. Seitens des BSG wurde daraufhin lediglich in der Sache B 8 SO 16/17 B eine Eingangsbestätigung versandt. Auf Nachfrage des Rechtsanwalts, warum er lediglich in einer Sache eine Empfangsbestätigung erhalten habe, wurden ihm die genannten Umstände erläutert. Daraufhin ist am ein unterschriebenes, zweiseitiges Beschwerdeschreiben im Original beim BSG eingegangen. Am hat der Prozessbevollmächtigte zudem Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde beantragt; es habe wohl ein Übertragungsfehler vorgelegen; zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und "beiliegend der Vollständigkeit halber noch die Unterlagen zur PKH sowie die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers". Beigefügt war ein zehnseitiges Schreiben des Klägers selbst. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen wurden dem BSG am vorgelegt.

2II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nicht unterschriebenes Fax den formellen Anforderungen an eine wirksame Beschwerdeeinlegung genügt (dazu im Einzelnen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz <SGG>, 12. Aufl 2017, § 151 RdNr 3a mwN) und ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren wäre. Denn jedenfalls ist die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet. Der Senat konnte deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

3Gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Diese Frist ist selbständig und läuft ab der Zustellung des Urteils, unabhängig davon, wann die Frist zur Einlegung der Beschwerde endet (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 7a mwN), wenn - wie im vorliegenden Fall - weder eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Begründungsfrist beantragt worden ist.

4Der klägerische Prozessbevollmächtigte, dessen Mandat nicht erkennbar nur auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war (vgl dazu BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; ), hat zwar innerhalb der hiernach maßgeblichen Zweimonatsfrist, die am endete, mit dem - formlosen - Antrag auf Bewilligung von PKH eine mehrseitige "Beschwerdebegründung" des Klägers vorgelegt. Dieses Vorgehen genügt aber nicht den Anforderungen an eine formgerechte Beschwerdebegründung. Eine ordnungsgemäße Begründung liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (stRspr, vgl nur - mwN). Es muss erkennbar sein, dass eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen worden ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 9a mwN). Daran fehlt es erkennbar im vorliegenden Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte lediglich "der Vollständigkeit halber" und ohne weiteren Vortrag zur Sache mehrseitige Ausführungen des Klägers vorgelegt hat. Er behauptet noch nicht einmal, für diese mit seinem eigenen Namen die volle Verantwortung zu übernehmen (vgl BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9; - RdNr 7; ).

5Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zudem die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs 1 ZPO).

6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:010617BB8SO2417B0

Fundstelle(n):
MAAAG-57924