Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 188 BewG Liegenschaftszinssatz
R B 188 ErbStR 2011; H B 188 (2) ErbStH 2011; s. weitere Hinweise unter Vor §§ 184 – 188 BewG.
1. Bedeutung der Vorschrift
1§ 188 BewG regelt die Bestimmung der Liegenschaftszinssätze. Gem. § 185 Abs. 2 BewG ist vom Grundstücksreinertrag (Grundstücksrohertrag nach § 186 BewG abzüglich der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG) eine angemessene Verzinsung für den Bodenwert abzuziehen (s. § 185 BewG Rdn. 3 ff.). Dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der angemessene Verzinsungsbetrag ergibt sich aus dem Bodenwert nach § 179 BewG multipliziert mit dem für das Grundstück geltenden Liegenschaftszinssatz. Der Gebäudereinertrag ist gem. § 185 Abs. 3 BewG in Abhängigkeit der Restnutzungsdauer zu kapitalisieren (s. § 185 BewG Rdn. 6 f.). Die Höhe des Kapitalisierungsfaktors hängt von dem Liegenschaftszinssatz des Grundstücks ab. Der kapitalisierte Gebäudereinertrag zzgl. des Bodenwerts des Grundstücks nach § 179 BewG ergibt den Ertragswert des Grundstücks (s. § 184 Rdn. 3 ff. sowie zu allem schematische Übersicht in vor §§ 184 – 188 BewG Rdn. 5). Daneben wird der Liegenschaftszinssatz bei der Bewertung des Erbbaurechts und des Erbbaugrundstücks benötigt. Der Bodenwertanteil des Erbbaurechts ergibt ...