BFH Beschluss v. - IX B 153/00

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zwar als Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) u.a. geltend gemacht, dass nach ihrer Auffassung das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen von den Urteilen des (BFHE 170, 547, BStBl II 1993, 544) und vom IX R 30/95 (BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802) abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat. Die Divergenz besteht jedoch nicht. Die Urteile in BFHE 170, 547, BStBl II 1993, 544 und in BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802 sind jeweils zum Einbau neuer Bestandteile in ein vorhandenes Gebäude ergangen. Der Streitfall betrifft einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) haben die Kläger das neue Treppenhaus teilweise aus dem bestehenden Gebäude ausgelagert und in einem neu errichteten Erweiterungsbau untergebracht. Es handelt sich damit um einen Anbau, durch den zumindest die nutzbare Fläche (vgl. dazu , BFH/NV 1999, 605, m.w.N.) des Gebäudes vergrößert worden ist; eine solche Baumaßnahme ist —auch wenn der neue Gebäudeteil lediglich eine schon bisher vorhandene Funktion ersetzt— als Erweiterung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches zu beurteilen (, BFH/NV 1996, 114).

Den übrigen in der Nichtzulassungsbeschwerde genannten BFH-Entscheidungen haben die Kläger keine abweichenden Rechtssätze aus dem Urteil der Vorinstanz so gegenüber gestellt, dass eine Abweichung deutlich wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1290 Nr. 10
KAAAA-67628