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BFH Urteil v. - IX R 17/93

Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Jahre 1976 erwarben sie ein 1930 errichtetes Haus mit einer Gesamtfläche von rd. 330 qm zum Kaufpreis von rd. 650 000 DM (davon für Grund und Boden 209 200 DM), das sie bis dahin gemietet hatten. Es wurde zum 1. Januar 1977 als Zweifamilienhaus bewertet. Im Streitjahr 1981 zogen die Kläger sechs Monate aus. Während dieser Zeit wurde das Haus instandgesetzt, modernisiert und umgebaut. Die Ausgaben für diese Maßnahmen betrugen im Streitjahr zuzüglich Umzugs- und Lagerkosten insgesamt 634 609,54 DM. Diesen Betrag machten die Kläger neben anderen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Als Einnahmen erklärten sie einen Betrag von 24 000 DM. Dies entspricht einem Mietwert von 12 DM/qm für sechs Monate.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 114
BFH/NV 1996 S. 114 Nr. 2
IAAAB-37329

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BFH, Urteil v. 09.05.1995 - IX R 17/93 -nv-

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