Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 35 ErbStG Örtliche Zuständigkeit
Hinweis: Vollzug des § 35 Abs. 3 ErbStG, FM Baden-Württemberg v. S 3850/2, ZEV 1999, 58; Zauner/Berg, Die Zuständigkeitsregelung des § 35 Abs. 3 ErbStG n. F., ZEV 2009, 63.
1. Allgemeines
1Die Vorschrift des § 35 ErbStG richtet sich in erster Linie als interner Organisationsakt an die FinVerw, indem sie vorschreibt, welche staatliche Stelle berufen ist, sich dem Fall anzunehmen. Über den Wortlaut „Steuerfestsetzung” hinaus hat das danach zuständige Finanzamt den Fall insgesamt abzuwickeln. Die Vorschrift hat mittelbar Bedeutung für die Verjährung, da nur die Anzeige an das zuständige FA die Fristen in Gang setzt, vgl. § 30 ErbStG. Da dies auch die Vereinnahmung der Steuer beinhaltet, hat § 35 ErbStG innerhalb der Länder einen bedeutenden fiskalischen Effekt. Das zuständige Finanzamt zieht die Steuer insgesamt für seinen Landesfiskus ein (Art. 107 Abs. 1 GG). Da sich die Steuer im Regelfall vom Geber ableitet, bleibt die Steuer letztlich in dem Land, aus dem sie entstammt. Meincke ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, die Regelung bedürfe einer Korrektur.
Systematisch geht die Vorschrift denen der AO vor, jedoch findet im Grunde eine Verweisung auf die AO statt. Diese ist im Übrigen bei Lücken, etwa im B...