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NWB Nr. 40 vom Seite 3068

Auswirkungen des neuen Entgelttransparenzgesetzes

Viel Aufwand für Unternehmen, wenig Greifbares für Arbeitnehmer

Professor Dr. Klaus Olbertz

[i]Kritisch schon zum Gesetzentwurf Seel, NWB 8/2016 S. 546Nach langen und zähen politischen Diskussionen ist am das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (kurz: EntgelttransparenzgesetzEntgTranspG) in Kraft getreten (BGBl 2017 I S. 2152). Es soll für Lohngerechtigkeit zwischen den Geschlechtern sorgen: gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit von Frauen und Männern. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Einzelheiten des neuen Gesetzes und erläutert die sich hieraus ergebenden Handlungsnotwendigkeiten für die betriebliche Praxis.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Nur was man weiß, macht einen heiß: Transparenz als Gesetzesziel

[i]Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit von Frauen und MännernZiel des EntgTranspG ist es, „das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen“ (§ 1 EntgTranspG). Dieses Gebot ist nichts Neues. Bereits aus dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG) sowie aus den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (AGG) ergibt sich, dass Arbeitgeber bei der Festsetzung des Entgelts einzelne Beschäftigtengruppen nicht willkürlich schlechter stellen dürfen als andere, also z. B. Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit nicht schlechter bezahlen dürfen als männliche Arbe...

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