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Fokus: GoBD – Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen und Aufbewahrung von Buchungen und Aufzeichnungen
Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 AO). Bei Änderungen muss später erkennbar sein, was der ursprüngliche Inhalt war und aufgrund welcher Tatsache die Änderung vorgenommen wurde.
Unveränderbarkeit und Nachverfolgbarkeit von Änderungen (GoBD Nr. 8 Rz. 107-112)
Nach Nr. 8 der GoBD muss sichergestellt werden, dass sämtliche im System erfassten Informationen später nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Der Steuerpflichtige kann dies entweder durch entsprechende Hardware, also unveränderbare Datenträger, oder durch entsprechende Software – mittels Sicherungen, Sperren, Festschreibungen, Löschmerker, automatische Protokollierung, Historisierung oder Versionisierung – oder auch organisatorisch gewährleisten.
Manipulationsprogramme
Werden Manipulationsprogramme entdeckt, ist die Ordnungswidrigkeit der elektronischen Buchführung und sonstiger elektronischer Aufzeichnungen gegeben – das gilt selbst dann, wenn eine tatsächliche Nutzung nicht nachgewiesen oder erfolgt sein sollte. Bereits die Installation von Manipulationsso...