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Die Vermieterkündigung von Wohnraum
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAG-57403 Für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses benötigt der Vermieter ein berechtigtes Interesse. Mit der Eigenbedarfs- und der Verwertungskündigung hat der Gesetzgeber zwei Fallgruppen eines solchen berechtigten Interesses konkretisiert. Der BGH hat für die Frage der Nutzung zu gewerblichen oder (frei-)beruflichen Zwecken „grobe Leitlinien“ gebildet ( NWB VAAAG-45278) und in einem weiteren Urteil das Verhältnis von Generalklausel und Regelbeispielen weiter geklärt ( NWB GAAAG-47321).
Ausführlicher Beitrag s. .
Das berechtigte Interesse des Vermieters
Für [i](Nur noch) Eigentumsgarantie für Vermieter und Mieter die Frage, ob oder wann ein berechtigtes Interesse des Vermieters (§ 573 Abs. 1 BGB) an der Erlangung des Wohnraums das Bestandsinteresse des Mieters überwiegt, müssen verfassungsrechtlich geschützte Eigentumspositionen abgewogen werden. Geschützt ist (nur noch) die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Dagegen kommt den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) regelmäßig keine selbständige Bedeutung zu.
Verhältnis von Generalklausel zu Regelbeispielen
[i]EinzelfallprüfungDie Beurteilung,...