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Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAG-57402 Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom - I R 70/15 (BStBl 2017 II S. 780) mit der Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zu befassen. Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten wird nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten [i]BFH, Urteil vom 25.1.2017 - I R 70/15, BStBl 2017 II S. 780 (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom (BGBl 2005 I S. 762) die Pflicht zur Abholung der gesammelten Altgeräte und ihrer Entsorgung für ab dem und für zu entsorgende früher in den Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte auferlegt.
Ausführlicher Beitrag s. .
[i]Verpflichtung der Hersteller von Elektro- und ElektronikgerätenNach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz müssen sich die Gerätehersteller bei der Gemeinsamen Stelle (der Stiftung „ear“ mit Sitz in Fürth) registrieren lassen und dieser die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Stiftung „ear“ ermittelt sodann den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen ihrer Beleihung (§§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG) Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte.
[i]Klägerin bildete Rückstellungen für ungewisse VerbindlichkeitenIm Streitfall I R 70/15 hatte die Herstellerin von Energiesparlampen für die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet. Nach dem Urteil des BFH ergibt sich die Abhol- und Entsorgun...