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Einkommensteuer | Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells bei hohen negativen Zwischengewinnen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds führen nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i. V. mit § 15b EStG. (2) Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus [i]infoCenter „Steuerstundungsmodelle, § 15b EStG“ NWB YAAAC-37526 den Fondsanteilen erzielt, die dem progressiven Einkommensteuertarif gem. § 32a EStG unterliegen.
Die Kläger bezahlten bei Erwerb der Anteile an einem thesaurierenden Luxemburger Investmentfonds in den Jahren 2007 und 2008 für Zwischengewinne 781.677,60 € bzw. 178.106 €. Der BFH hatte keine Bedenken gegen deren Verrechnung mit positiven anderweitigen Einkünften, obwohl die späteren positiven Zwischengewinne a...